Satzung des Tourismusverein Oranienburg und Umland e.V.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Der Verein führt den Namen "Tourismusverein Oranienburg und Umland e.V." Im Folgenden "TVO" genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Oranienburg und ist im Vereinsregister von Neuruppin eingetragen.
Das Vereinsgebiet umfasst die Stadt Oranienburg mit ihren Ortsteilen und das erweiterte Umland.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tourismus in Oranienburg und seiner Umgebung.
Der Verein will durch eine aktive Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern und allen am Tourismus beteiligten Leistungsträgern, Bürgern und Einrichtungen die besten Voraussetzungen für die Entwicklung und den Ausbau des Tourismus schaffen.
Der TVO verfolgt dieses Ziel durch Kooperation mit regionalen und überregionalen Vereinigungen, verschiedensten Leistungsträgern und Institutionen, insbesondere der Stadt Oranienburg, der Tourismus & Kultur Oranienburg gGmbH, dem Tourismusverband Ruppiner Seenland e.V. und der Tourismus Marketing Brandenburg GmbH im Bereich des Satzungszweckes.
Der TVO betreibt die Wahrnehmung von touristischen Interessen gegenüber Behörden, Parlamenten sowie Kammern, Marketinggesellschaften, Verbänden und Vereinigungen.
Der Verein ist Bindungsglied zwischen den Mitgliedern, er organisiert und unterstützt entsprechend seines Marketingplanes die touristischen Aktivitäten seiner Mitglieder und der Region. Er betreibt Presse & Öffentlichkeitsarbeit sowie Werbemaßnahmen in Printmedien.
Im Innen- und Außenmarketing vertritt der TVO in Zusammenarbeit mit anderen touristischen Leistungsträgern die Interessen der Stadt Oranienburg, seiner Mitglieder und der Region. Er orientiert die Besucher auf touristische und kulturelle Schwerpunkte, durch Beteiligung an internationalen und regionalen Messen und Veranstaltungen und unter anderem bei örtlichen Aktivitäten.
Der TVO ist beteiligt an der Mitwirkung bei regional bedeutsamen Infrastrukturmaßnahmen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder sind Gebietskörperschaften, natürliche und juristische Personen des Öffentlichen und Privaten Rechts, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihrem Handeln wollen.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluß des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Ein Mitglied kann ferner durch zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn Vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.
§ 5 Sonstige Mitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
Natürliche und juristische Personen des Privaten und Öffentlichen Rechts, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen, können „Fördernde Mitglieder“ mit beratender Stimme werden und an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Für sie gilt im Übrigen das unter §7 Gesagte.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind angehalten, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.
Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinie der Vereinsarbeit.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
Die „Fördernden Mitglieder“ sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
§ 8 Die Organe des Tourismusvereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden ordentlichen Mitgliedern.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches oder elektronisches Verlangen von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes ordentliches Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen. Die Vollmacht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen, sie ist für jede Mitgliederversammlung erneut zu erteilen. Das vertretene Mitglied darf einschließlich der eigenen Stimme nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens Einmal einberufen.
Form der Berufung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einzuberufen. In dem Einberufungsschreiben muss die Tagesordnung ersichtlich sein, wobei die Tagesordnungspunkte einzeln und nacheinander anzuführen sind. Maßgeblich für die nach Abs. 1 einzuhalten Frist ist der Zeitpunkt der Absendung.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung muss auf Verlangen eines anwesenden Mitgliedes durchgeführt werden. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens drei Tage vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden bzw. einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Vorstand besꢀmmt einen Versammlungsleiter, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:
Jahresbericht
Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes
Bestätigung des Haushaltsplanes
Bestätigung des Marketingplanes
Wahl der Vorstandsmitglieder (alle 3 Jahre)
Vorliegende Anträge
Alle Versammlungsbeschlüsse sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Über Mitglieder- und Vorstandsversammlungen ist von dem/der Schriftführer/in ein Protokoll zu erstellen, und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem/der Vereinsvorsitzenden,
dem/der Geschäftsführer/in
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Schriftführerin und
bis zu 6 Beisitzern
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder sind für die Dauer ihrer Amtszeit Ersatzmitglieder zu wählen.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt seine Aufgaben ehrenamtlich durch.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/2 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Wahl des Vorstandes erfolgt en bloc.
Die Sitzungen des Vorstandes finden monatlich, gegebenenfalls alle 2 Monate statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes zu unterzeichnen ist.
§ 11 Die Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche des Vereins Arbeitsgruppen einsetzen, die nach seiner Weisung die ihnen Übertragene Aufgaben zu erfüllen haben.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand berufen und abberufen; sie wählen aus ihrer Miꢁe einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende. Der/die Geschäftsführer/in ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 12 Die Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von drei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Prüfung erstreckt sich auf die Durchführung der sachgerechten Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße Verwendung der Haushaltsmiꢁel des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung. Die Rechnungsprüfer haben über ihre Prüfungen Niederschriften anzufertigen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 13 Die Beitragsordnung
Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist nicht mehr Bestandteil der Satzung.
Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
§ 14 Vertretungsvollmacht
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass nur bei Abwesenheit des Vorsitzenden der/die Geschäftsführer/in und ein weiteres Vorstandsmitglied den Verein vertreten.
§ 15 Änderung der Satzung/Zweckänderung
Die Änderung der Satzung erfordert nach § 33, Abs. 1 BGB eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Zur Änderung des Zweckes des Vereins gelten ebenfalls die Festlegungen des § 33, Abs. 1 BGB in vollem Umfang, dass bedeutet, dass hier die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins oder eine Änderung seines Zwecks kann nur von einer hierfür besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist die körperliche Anwesenheit von mindestens zwei drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins erforderlich.
Ist die Voraussetzung nicht erfüllt, so ist eine zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden und vertretenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Diese zweite Versammlung soll frühestens 4 und spätestens 8 Wochen nach der ersten einberufen werden.
Zur Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins wird Bezug genommen auf § 15 Satz 2 dieser Satzung.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 17 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 03. Juli 1997 beschlossen. Sie trifft in Kraft, nachdem sie von der Gründungsversammlung ordnungsgemäß beschlossen wurde. Die Täꢀgkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist. Oranienburg, den 03. Juli 1997
Mit Beschluss vom 12.07.00 wurde die Satzung in §1 Nr. 1 geändert, der Name lautet seit dem Tourismusverein Oranienburg und Umland e.V. Paragraph 1 Nr. 2 der Satzung blieb unverändert. Die Satzung wurde geändert am 01.02.2001.
Der Fremdenverkehrsverein Oranienburg e.V. wurde mit neuem Namen "Tourismusverein Oranienburg und Umland e.V." am 21.08.2001 ins Vereinsregister eingetragen.
Die Satzung (Beitragsordnung) wurde zuletzt am 06.08.2009 geändert.
Die Beitragsordnung ist nicht mehr Bestandteil der Satzung.
Die neue Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 9. Juni 2011 beschlossen und vom Amtsgericht Neuruppin unter AZ VR 1599 NP am 20.11.2011 eingetragen.
Die Mitgliederversammlung vom 02.04.2019 hat die Änderung der Satzung in § 9 (Mitgliederversammlung) beschlossen. Tag der Eintragung 20.05.2020.
Die Mitgliederversammlung vom 07.03.2023 hat die Änderung der Satzung in § 9 Ziff3./ §10 Vorstand/ §10 Absatz 1/ §12 Die Rechnungsprüfer (bei der Mitgliederversammlung) beschlossen.

